Volksgerichtshof
Aus Encyclopaedia Germanica
Der Volksgerichtshof war ein ordentliches Gericht nach dem Gesetz vom 24. April 1934 für Landes- und Hochverrat mit dem Sitz in Berlin. Bis 1945 wurden 18.000 Urteile gefällt, darunter 5000 Todesurteile.
Der Volksgerichtshof wurde am 20. Oktober 1945 durch die Proklamation Nr. 3 des Allierten Kontrallrats gesetzlich aufgelöst. Am 25. Januar 1985 sprach der Deutsche Bundestag den Urteilen des Volksgerichtshofs jede Rechtswirkung in der Bundesrepublik Deutschland ab.
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Geschichte
Sondergericht
Nach dem Prozess um den Reichstagsbrand vom 23. Dezember]] 1933 wurde das Gerichtswesen durch den Reichskanzler Adolf Hitler reformiert. Mit dem „Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens", vom 24 April 1934, wurde der Volksgerichtshof, durch den Artikel III §1 Absatz 1, erschaffen, der als Sondergericht für Hoch- und Landesverrat fungieren sollte.
Der Volksgerichtshof fungierte in der Zeit vom 2. Mai 1934 bis zum 4. Mai 1936, unter der Leitung des Volksgerichtshofpräsidentens Dr. Fritz Rehn und ab 18. September 1934 durch Dr. Otto Thierack.
Gerichtet wurden Verbrechen die nach den §§80-84 (Hochverrat), §§89-92 (Landesverrat), §94 Abs. 1 (Angriff auf den Reichspräsidenten), sowie Verbrechen die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der „Verordnung zum Schutze von Volk und Staat“ unter Strafe gestellt waren. Gegen die Entscheidungen des Volksgerichtshofs waren kein Rechtsmittel zulässig.
Der Volksgerichtshof bestand aus mehreren Senaten, zu je fünf Mitgliedern, wobei der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Senats das Richteramt innehaben mussten (Artikel III §1 Abs. 2). Die Mitglieder des Volksgerichtshofs ernannte der Reichskanzler auf Empfehlung des Reichsministers für Justiz Dr. Gürtner, für die Dauer von fünf Jahren (Artikel III §2).
Für die Anklageschrift am Volksgerichtshof, sowie die Anklagestellung war der Oberreichsanwalt zuständig (Artikel III §3).
Der Volksgerichtshof als ordentliches Gericht
Mit dem „Gesetz über den Volksgerichtshof und über die [...] Änderung des Besoldungsgesetzes“ (siehe Anhang) vom 18. April 1936 wurde der Volksgerichtshof rückwirkend zum 1. April 1936 zum ordentlichen Gericht, im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes ernannt (Artikel I §1).
Vorsitzender des Volksgerichtshofs war vom 1. April 1936 bis zum August 1942 Dr. Otto Thierack, der danach in das Amt des Reichsjustizministers berufen wurde. Als Nachfolger richtete, vom August 1942 bis zum 3. Februar 1945, Dr. jur. Roland Freisler über die Angeklagten.
Ordentliches Gericht
Zu verhandeln waren nicht nur die oben genannten Verbrechen sondern nun auch schwere Wehrmittelbeschädigung, Feindbegünstigung, Spionage und Wehrkraftzersetzung.
Der Volksgerichtshof bestand fortan aus 6 Senaten. Des Weiteren wurden die Präsidenten, die Senatspräsidenten und die Räte nun auf Lebenszeit ernannt, als Grundvorrausetzung galt Richteramt und die Vollendung des 35. Lebensjahrs (Artikel I §3).
Anklage konnte nun nicht mehr der Oberreichsanwalt erheben, sondern nur noch der Reichsanwalt. Die Verteidiger mussten vom vorsitzenden Richter genehmigt werden.
In der „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Volksgerichtshof und über die […] Änderung des Besoldungsgesetzes“ (siehe Anhang) wurden die Richtlinien des Volksgerichtshofs festgesetzt. So wurde der Sitz des Gerichtes Bellevuestraße in Berlin im §1 der Verordnung bestätigt.
Außerdem musste jedes Mitglied des Volksgerichtshofs vor ihrer ersten Diensterfüllung einen Richtereid dahin leisten, „dass sie die Pflichten eines Richters des Volksgerichtshofs getreulich erfüllen und ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abgeben werden“ (§2 Abs. 1). Bei der Urteilsabstimmung, innerhalb des Senats, gab zuerst der Berichterstatter seine Stimme ab, danach waren die jüngsten Mitglieder des Senats an der Reihe, zum Schluss der Vorsitzende selber (§8).
Am Volksgerichtshof waren am 1. Januar 1943 47 Berufsrichter und 95 ehrenamtliche Richter tätig. Ein Jahr später waren es 173 ehrenamtliche Richter, die von 179 Staatsanwälten unterstützt wurden.

