Reichsbürgergesetz

Aus Encyclopaedia Germanica

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Im "Reichsbürgergesetz" wurde die Reichsbürgerschaft in Erweiterung der Reichs- und Staatsangehörigkeit festgelegt. Dazu heißt es in §2, Abs. 1: "Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.

Das Gesetz war eines der drei sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935. Diese umfaßten:


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