Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Aus Encyclopaedia Germanica

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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist eine am 23. Mai 1949 verkündete provisorische Verfassung für das Besatzungskonstrukt BRD, „um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben.“ Die bis heute gültige reguläre deutsche Verfassung ist jedoch die Weimarer Reichsverfassung von 1919. Das Grundgesetz wurde von dem durch die westlichen Alliierten einberufenen Parlamentarischen Rat unter Leitung von Konrad Adenauer ausgearbeitet und anschließend von den alliierten Besatzern genehmigt.
Die fehlende Souveränität des Deutschen Volkes zeigt sich auch bei der Bezeichnung "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" und nicht, wie anzunehmen wäre "Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland". Der 23. Mai 1949 ist zudem das Gründungsdatum der Bundesrepublik Deutschland. Der Status eines Provisoriums wurde auf Wunsch einiger Mitglieder des Parlamentarischen Rates, ua. von Carlo Schmid, hervorgehoben: so heißt es im Artikel 146, dass das deutsche Volk weiter aufgefordert bleibt, eine freie Verfassung zu wählen. Der Bayerische Landtag lehnte das Grundgesetz als einziges Deutsches Bundesland ab, verpflichtete sich aber, dieses zu akzeptieren, wenn die anderen Länder es annehmen würden.

Das Grundgesetz für die BRD beginnt mit der Präambel:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Da sie weder das eine hatten noch das andere taten, ist aus dem Provisorium auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ein vorerst nicht absehbarer Dauerzustand geworden.

Auch das Grundgesetz geht vom Fortbestand des Deutschen Reiches zumindest in den Grenzen von 1937 aus. Im Artikel 116 GG heißt es demzufolge im Absatz 1: "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."

Kritik

Das Grundgesetz war als Provisorium gedacht, bis sich das vereinte deutsche Volk in Freiheit eine Verfassung geben würde. Juristen und Politiker kritisieren, dass dieser Auftrag nie eingelöst wurde, das deutsche Volk nie über seine Verfassung abgestimmt habe und es damit ein schweres Demokratiedefizit aufweist. So schrieb beispielsweise Hans Herbert von Arnim, Professor für öffentliches Recht und Verwaltungslehre: "Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; [...] Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen." Hans Herbert von Arnim: Das System; München 2001

Im unten angeführten Verweis auf das "GG für die BRD" fehlt allerdings das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Das Widerstandsrecht wurde erst im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung von 1968 in das Grundgesetz aufgenommen. Für diesen nachträglich eingefügten Absatz gilt die Unabänderlichkeit jedoch nicht. Schon Kant verwarf die Vorstellung eines Widerstandsrechtes gegen staatliche Normen jedoch kategorisch. Er erkennt weder im Hinblick auf ungerechte Gesetze, noch aus sonstigen Gründen Ausnahmen an. Hobbes zufolge schulden die Staatsbürger dem Souverän gegenüber jedoch nur so lange Gehorsam, wie dieser in der Lage ist, ihnen ein Mindestmaß an Sicherheit zu garantieren.

siehe auch

Verweise

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