Blutschutzgesetz
Aus Encyclopaedia Germanica
Das Blutschutzgesetz (Abk. für Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) war ein auf dem Reichsparteitag der NSDAP am 15. September 1935 vom Reichstag beschlossenes Gesetz. Es diente der Reinerhaltung des deutschen Blutes und vebietet Juden:
- die eheliche und außereheliche Rassenmischung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes
- das Halten deutschblütiger weiblicher Hausangestellter unter 45 Jahren
- das Zeigen der deutschen Flagge und Reichsfarben. Dagegen war ihnen das Zeigen der eigenen, jüdischen, Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis stand unter staatlichem Schutz.
Für den Fall der Eheschließung sah das Gesetz schwere Gefängnis- und Zuchthausstrafen vor. Das Blutschutzgesetz bildete die Grundlage für rund zweitausend Straf-Prozesse wegen Rassenschande. Hans Globke, der spätere Kanzleramtschef von Konrad Adenauer, lieferte in seinem bald nach der Verabschiedung des Gesetzes herausgegebenen Gesetzeskommentar weiterführende Definitionen der "Rassenschande".
Das Gesetz war eines der drei sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935. Diese umfaßten:
- Reichsflaggengesetz
- Reichsbürgergesetz
- Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, also das vorliegende Gesetz

