Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
Aus Encyclopaedia Germanica
Dieses Gesetz vom 14. Juli 1933 sieht den möglichen Widerruf von Einbürgerungen vor, die während der Zeit der sogenannten "Weimarer Republik" beschlossen wurden, "falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist". Dieses Gesetz war war neben den drei sogenannten Nürnberger Gesetzen ein weiteres Gesetz, das durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 von den alliierten Siegermächten nach 1945 wieder aufgehoben wurde.

