Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
Aus Encyclopaedia Germanica
Dieses Gesetz vom 1. August 1934 besagt, daß das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers vereinigt wird und infolgedessen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler übergehen. Im Führererlass vom 2. August 1934 hatte Hitler es ausdrücklich abgelehnt, den Titel des Reichspräsidenten anzunehmen, da dieser untrennbar mit der Person Hindenburgs verbunden sei. Das Gesetz wurde auf ausdrücklichen Wunsch Adolf Hitlers durch eine Volksabstimmung legitimiert.

