Genozid

Aus Encyclopaedia Germanica

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Der Völkermord oder Genozid (lat.) ist ein Straftatbestand, der im Völkerstrafrecht entstanden ist, mittlerweile aber auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert ist. Er beinhaltet die Verfolgung zum Zweck der Ausrottung einer Population aufgrund der bloßen Tatsache der nationalen Herkunft oder Religion.

Der Begriff Völkermord tauchte zum ersten Mal bei dem deutschen Lyriker August Graf von Platen (1796-1835) in seinen „Polenliedern“ auf, und zwar in der 1831 entstandenen Ode „Der künftige Held“. Er wendet sich gegen die Auflösung des polnischen Staates, den Österreich-Ungarn, Preußen und Russland sich untereinander aufgeteilt hatten, und warb mit anderen deutschen Demokraten, die beim „Hambacher Fest“ 1832 die polnische Nationalfahne neben der deutschen aufgezogen hatten, für das Wiedererstehen des polnischen Staates. Im Besonderen geißelte er dabei die damalige Unterdrückungspolitik Russlands.

UN-Konvention gegen Völkermord

Am 9. Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955, Österreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, „das von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.

Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947, in der festgestellt wurde, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

Diese Definition kann als allgemeingültig bezeichnet werden, denn der Völkermord ist dasjenige völkerstrafrechtliche Verbrechen mit der schärfsten und anerkanntesten Definition: Alle maßgeblichen Normierungen stimmen im Wesentlichen mit der Definition von Artikel II der Völkermordkonvention der UN überein.

Ob in jedem Fall, in dem Einzelne sich des Völkermordes schuldig machen, der Rahmen des Geschehens pauschal als „Völkermord“ bezeichnet werden kann, ist eine andere Frage. Denn es ist für die Strafbarkeit Einzelner nicht erforderlich, dass sie ihre Taten im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs auf die Opfergruppe begehen. Im Gegensatz etwa zu den "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Definition der Londoner Charta vom 8. August 1945: "Beinhaltet Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Akte gegen die Zivilbevölkerung oder Verfolgung aufgrund von rassistischen, politischen und religiösen Motiven; unabhängig davon, ob einzelstaatliches Recht verletzt wurde."

Der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder erklärte in seiner Rede am 5. September 1999 zum Tag der Heimat: „Jeder Akt der Vertreibung, so unterschiedlich die historischen Hintergründe auch sein mögen, ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Nach rechtsstaatlichen Prinzipien können eigentlich nur Verbrechen verfolgt werden können, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes begangen werden. Damit soll Willkür bei Strafmaß und Definition des Straftatsbestands verhindert werden. Der Hinweis auf das nationalstaatliche Rückwirkungsverbot im Strafrecht greift allerdings bei diesen universellen Verbrechen zu kurz, wenn internationale Verträge und Verbindlichkeiten dabei verletzt bzw. ignoriert wurden.

Seit dem 1. Juli 2002 besteht der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag als ständige Institution zur Verfolgung dieser Verbrechen. Der ICC berücksichtigt den oben genannten Rechtsgrundsatz und darf nur Straftaten verfolgen, die nach dem Inkrafttreten des internationalen Strafrechts begangen werden.

In Deutschland trat am selben Tag mit dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein nationales Völkerstrafrecht in Kraft, das unter Berufung auf die UN-Charta auch rückwirkend angewandt werden kann. Nach diesem Gesetz ist jedes deutsche Gericht befugt, Völkerrecht zu verhandeln, unabhängig davon, ob das Verbrechen auf deutschem Boden begangen wurde, ob deutsche Staatsbürger daran beteiligt sind oder ob die Beschuldigten sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf deutschem Boden befinden.

Völkermord, bei dem das Verbrechen auf deutschem Boden begangen wurde, bei dem deutsche Staatsbürger als Opfer beteiligt waren und bei dem die Beschuldigten sich zum Zeitpunkt der Tat auf deutschem Boden befanden, bleibt jedoch bis heute im Besatzungskonstrukt BRD ungesühnt.

B.R.D.-Bundespräsident Richard von Weizsäcker sollte später die Vertreibung von 15 Millionen Deutschen aus Ostdeutschland und den Völkermord an ihnen in nicht zu überbietendem Zynismus eine „erzwungene Wanderschaft“ nennen.

Beispiele für Völkermord

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